Internationale Vereinigung
Europäische Koordination für das Recht von MigrantInnen auf Schutz der Familie
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Präambel
Gemäß den Schlussfolgerungen der internationalen Konferenz für das Recht von MigrantInnen auf Schutz der
Familie in Europa,
die am 4., 5. und 6. November 1993 in Brüssel stattfand:
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I - Bezeichnung, Sitz, Zweck
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Artikel 1
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Es wird eine gemeinnützige internationale Vereinigung mit der Bezeichnung Europäische Koordination für das
Recht von Migranten auf Schutz der Familie (Coordination européenne pour le droit des étrangers à vivre en
famille) gegründet. Diese Vereinigung unterliegt den Bestimmungen des Titels III des Belgischen Gesetzes über
die gemeinnützigen Vereine, die gemeinnützigen internationalen Vereinigungen und die Stiftungen vom 27. Juni
1921.
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Artikel 2
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Der Sitz der Vereinigung befindet sich derzeit in Brüssel, 89 Avenue du Parc – c/o CEFA-UO – 1060 Bruxelles.
Der Sitz kann auf einfachen Beschluss des Verwaltungsrats, veröffentlicht im Anhang des Moniteur
Belge sim selben Monat, an jeden anderen Ort in Belgien verlegt werden.
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Artikel 3
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Die Vereinigung, die keinerlei kommerzielle Zwecke verfolgt, hat erstens zum Ziel, dass auf der Ebene
der Europäischen Union Maßnahmen getroffen werden, die das Recht auf Familienleben von MigrantInnen, die in
einem EU-Mitgliedstaat leben,
schützen. Zweitens hat sie zum Ziel, am Aufbau eines demokratischen und sozialen Europa mitzuwirken,
in welchem die Mitglieder eingewanderter Familien frei von Diskriminierung ihren Platz als BürgerInnen
finden.
Die Aktivitäten, die diese Vereinigung zum Schutz des Familienlebens von Drittstaatsangehörigen in einem
EU-Mitgliedstaat und zum Aufbau eines demokratischen und sozialen Europa, in welchem die Mitglieder
eingewanderter Familien frei von Diskriminierung ihren Platz als BürgerInnen finden, sind vor allem:
- Sensibilisierungskampagnen unter Vereinen, Verbänden und Gewerkschaften;
- Petitionskampagnen zur Verbesserung der Gesetzeslage auf europäischer Ebene;- Förderung, Ausarbeitung und
Durchführung von Forschungs-, Informations- und Sensibilisierungsprojekten und Aktionen, die zur Erreichung
der oben genannten Ziele beitragen können;
- Lobbyaktionen bei den politischen Entscheidern, damit auf Ebene der Europäischen Union und der
Mitgliedstaaten Maßnahmen getroffen werden, die das Recht auf Familienleben der in einem EU-Mitgliedstaat
lebenden MigrantInnen schützen;
- Beteiligung an Projekten und Kampagnen anderer Vereinigungen oder Organisationen, die ähnliche Ziele
verfolgen.
Sie handelt in Verbindung mit oder durch die Mitgliedsverbände sowie insbesondere durch die nationalen
Koordinationen in den Ländern, in denen eine solche gegründet wurde.
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II - Mitglieder
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Artikel 4
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Die Europäische Koordination besteht aus juristischen und natürlichen Personen gemäß den Gesetzen und Bräuchen
ihres Herkunftslandes, die ihre Ziele unterstützen und der vorliegenden Satzung beitreten.
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Zu ihnen gehören:
- Vollmitglieder: internationale oder europäische Vereinigungen; Vereinigungen aus den verschiedenen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
- Assoziierte Mitglieder: natürliche Personen, für die keine Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen
Mitgliedsbeitrages besteht.
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Artikel 5
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Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt unter den folgenden Bedingungen:
- Internationale oder europäische Vereinigungen werden auf Beschluss des Verwaltungsrates als Mitglieder
aufgenommen;
- Die Vereinigungen in den einzelnen Ländern werden ebenfalls auf Beschluss des Verwaltungsrates aufgenommen
nach Stellungnahme der zuständigen nationalen Koordination.
- Die assoziierten Mitglieder (natürliche Personen) werden auf Beschluss des Verwaltungsrates aufgenommen und
müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates vorgeschlagen worden sein.
- Der Verwaltungsrat beschließt bei seinen Sitzungen über die vorgelegten Aufnahmeanträge.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Streichung. Der Austritt muss durch Einschreibebrief an
den Präsidenten des Verwaltungsrates eingereicht werden. Die Streichung kann durch den Verwaltungsrat aus
schwerwiegenden Gründen vorgeschlagen werden, nachdem der Betroffene zuvor aufgefordert worden ist, dem
Vorstand seine Gründe darzulegen; sie wird von der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden bzw.
vertretenen Mitglieder ausgesprochen.
Mitgliedsorganisationen, die zwei Jahre in Folge ihren Mitgliedsbeitrag nicht geleistet haben, verlieren
automatisch ihren Status als Vollmitglieder.
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III - Mitgliederversammlung
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Artikel 6
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Die Mitgliederversammlung besitzt alle Vollmachten, um die Ziele der Vereinigung umzusetzen.
Sie setzt sich aus der Gesamtheit der Mitglieder der Koordination zusammen.
Nur Vollmitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben, können ihr Stimmrecht ausüben; sie verfügen
über jeweils eine Stimme.
Die assoziierten Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
Sie ist alleine zuständig für:
- die Verabschiedung der Tätigkeitsberichte und die Diskussion und Verabschiedung des Arbeitsplans;
- die Verabschiedung der Haushaltspläne und Abrechnungen
- die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Verwaltungsrates;
- die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses, die nicht Mitglieder des
Verwaltungsrates sein dürfen.
Die Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre durch den Präsidenten oder gegebenenfalls durch den
stellvertretenden Präsidenten am Vereinssitz oder dem auf der Einladung angegebenen Ort einberufen.
Die Einladung wird 30 Tage vor der Mitgliederversammlung verschickt und enthält die Tagesordnung.
Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Präsidenten oder den
stellvertretenden Präsidenten einberufen werden ; die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung ist erforderlich, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates oder zwei Drittel
des Vorstandes dies wünschen, und zwar in den folgenden Fällen :
- Satzungsänderungen: in diesem Falle beschließt die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der
anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
- Auflösung der Vereinigung: vgl. Art. 14.
Die Vollmitglieder und assoziierten Mitglieder erhalten vorab die Tagesordnung, den Tätigkeits- und den
Finanzbericht, die Beschlussvorlagen sowie die Liste der Kandidaten für die Wahl zum Verwaltungsrat.
Die Mitglieder, die an der Versammlung nicht teilnehmen können, haben die Möglichkeit der Übertragung ihres
Stimmrechts an ein Vollmitglied der Koordination, wobei kein Mitglied über mehr als fünf Stimmen
einschließlich seiner eigenen verfügen darf.
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Artikel 7
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Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder
vertreten ist. Außer in den von der Satzung vorgesehenen Ausnahmefällen werden die Beschlüsse und Resolutionen
mit der Mehrheit der tatsächlich anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Es kann über keine Themen
abgestimmt werden, die nicht auf der Tagesordnung stehen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, das von zwei Mitgliedern des
Vorstandes unterzeichnet werden muss. Sie werden in ein Register übertragen, das am Sitz der Koordination
aufbewahrt wird.
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Artikel 8
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Die Satzung kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung geändert werden. Diese beschließt mit
Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
Die Vorschläge für Satzungsänderungen müssen dem Vorstand mindestens zwei Monate vor der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Der Vorstand muss sie der außerordentlichen
Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorlegen, wenn sie vom Verwaltungsrat vorgeschlagen werden bzw. wenn sie
von mindestens einem Drittel der Vollmitglieder unterstützt werden.
Wird die Beschlussfähigkeit durch das Quorum von zwei Dritteln nicht erreicht, wird eine zweite
außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einberufen. Diese gilt als beschlussfähig,
unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
Die Satzungsänderungen werden wirksam durch königlichen oder ministeriellen Erlass und ihrer Veröffentlichung
in der Anlage des Moniteur Belge.
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IV - Verwaltung und Leitung
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Artikel 9
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Die Koordination wird durch einen Verwaltungsrat mit zwölf bis vierundzwanzig von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern und Stellvertretern geleitet.
Der Verwaltungsrat wird alle zwei Jahre zur Hälfte neu gewählt. Ausscheidende Mitglieder können wieder
gewählt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können von der Mitgliederversammlung mit
Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder abberufen werden.
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Artikel 10
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Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich auf Einladung des/der Präsident/in oder auf Antrag von
mindestens der Hälfte seiner Mitglieder zusammen.
Die Einladung wird 30 Tage vor der Sitzung verschickt und enthält die Tagesordnung sowie die Benennung des
Versammlungsortes.
- Er bestimmt über die Wege und Mittel zur Erreichung der durch die Mitgliederversammlung bestimmten
Ziele.
- Er trifft alle Beschlüsse zwischen zwei Mitgliederversammlungen im Rahmen der Zielsetzung der Koordination;
er erstattet der folgenden Mitgliederversammlung darüber Bericht.
- Er wählt den Vorstand, der über die Ausführung der Beschlüsse wacht.
- Sofern kein Vorstand im Amt ist, führt er die Geschäftsordnung aus.
- Er stimmt vorläufig über Haushaltsplan und Buchführung ab und legt diese der nächsten Mitgliederversammlung
zur Genehmigung der vergangenen zwei Jahre vor.
Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder durch
Stellvertreter vertreten ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder ihrer
Stellvertreter gefasst, wobei die Stellvertreter nur an der Abstimmung teilnehmen, sofern das ordentliche
Mitglied abwesend ist; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in einem Protokoll festgehalten, das durch zwei Mitglieder des
Vorstandes unterzeichnet wird. Sie werden in dem unter Artikel 7 genannten Register aufbewahrt.
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Artikel 11
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Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorstand, bestehend aus vier bis sieben
Personen, der eine/n PräsidenIn, ein/en oder mehrere stellvertretende PräsidentInnen, eine/n GeneralsekretärIn
sowie eine/n SchatzmeisterIn umfasst.
Der Vorstand kann sich der Mitwirkung eines Mitglieds des Verwaltungsrates oder einer anderen Person, deren
Kompetenz er für erforderlich hält, bedienen. Er unterrichtet den Verwaltungsrat in angemessener Zeit
darüber.
Alle Verwaltungsakte, die die Vereinigung rechtlich binden, erfordern die Unterschrift von zwei Mitgliedern
des Verwaltungsrates; Ausnahmen werden durch Sonderübertragungen geregelt.
Rechtsstreite der Koordination, ob als Klägerin oder Angeklagte, werden vom Verwaltungsrat – vertreten durch
seinen Präsidenten oder ein zu diesem Zwecke benanntes Mitglied des Verwaltungsrates – geführt.
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V - Finanzmittel, Haushalt und Rechnungsführung
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Artikel 12
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Die Finanzmittel der Koordination setzen sich zusammen aus den Mitgliedsbeiträgen, Sonderzuwendungen,
öffentlichen oder privaten Zuschüssen und dem Gewinn aus dem Verkauf seiner Publikationen und
Veranstaltungen.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die unterschiedlichen Mitgliederkategorien wird von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates festgelegt.
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Artikel 13
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Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember eines Jahres.
Der Verwaltungsrat ist gehalten, den Haushaltsplan und die Abrechnung des Jahres, in dem keine
Mitgliederversammlung stattgefunden hat, der Mitgliederversammlung nachträglich zur Unterzeichnung vorzulegen
sowie den Haushalt des laufenden und des kommenden Haushaltsjahres genehmigen zu lassen.
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Artikel 14
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Die Vereinigung wird durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung aufgelöst. Diese Versammlung ist nur
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend oder vertreten ist; Beschlüsse müssen mit
Zwei-Drittel-Mehrheit gefasst werden.
Im Falle der Auflösung wird das Vermögen der Vereinigung an eine Vereinigung mit ähnlicher Zielsetzung
übergeben. Der Auflösungsbeschluss muss im Anhang des Moniteur Belge veröffentlicht werden..
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Artikel 15
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Alles, was in dieser Satzung nicht geregelt ist, insbesondere die erforderlichen Veröffentlichungen im Anhang
des Moniteur Belge, wird gemäß geltendem Recht geregelt, insbesondere gemäß Titel III des
Belgischen Gesetzes über die gemeinnützigen Vereine, die gemeinnützigen internationalen Vereinigungen und die
Stiftungen vom 27. Juni 1921.
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