Unsere Satzung

Durch königlichen Erlass vom 31.07.04 bestätigt;im Anhang zum Moniteur Belge vom 23.11.04 veröffentlicht.

Internationale Vereinigung
Europäische Koordination für das Recht von MigrantInnen auf Schutz der Familie

Präambel
Gemäß den Schlussfolgerungen der internationalen Konferenz für das Recht von MigrantInnen auf Schutz der Familie in Europa,
die am 4., 5. und 6. November 1993 in Brüssel stattfand:


I - Bezeichnung, Sitz, Zweck

Artikel 1

Es wird eine gemeinnützige internationale Vereinigung mit der Bezeichnung Europäische Koordination für das Recht von Migranten auf Schutz der Familie (Coordination européenne pour le droit des étrangers à vivre en famille) gegründet. Diese Vereinigung unterliegt den Bestimmungen des Titels III des Belgischen Gesetzes über die gemeinnützigen Vereine, die gemeinnützigen internationalen Vereinigungen und die Stiftungen vom 27. Juni 1921.

Artikel 2

Der Sitz der Vereinigung befindet sich derzeit in Brüssel, 89 Avenue du Parc – c/o CEFA-UO – 1060 Bruxelles. Der Sitz kann auf einfachen Beschluss des Verwaltungsrats, veröffentlicht im Anhang des Moniteur Belge sim selben Monat, an jeden anderen Ort in Belgien verlegt werden.

Artikel 3

Die Vereinigung, die keinerlei kommerzielle Zwecke verfolgt, hat erstens zum Ziel, dass auf der Ebene der Europäischen Union Maßnahmen getroffen werden, die das Recht auf Familienleben von MigrantInnen, die in einem EU-Mitgliedstaat leben,
schützen. Zweitens hat sie zum Ziel, am Aufbau eines demokratischen und sozialen Europa mitzuwirken, in welchem die Mitglieder eingewanderter Familien frei von Diskriminierung ihren Platz als BürgerInnen finden.

Die Aktivitäten, die diese Vereinigung zum Schutz des Familienlebens von Drittstaatsangehörigen in einem EU-Mitgliedstaat und zum Aufbau eines demokratischen und sozialen Europa, in welchem die Mitglieder eingewanderter Familien frei von Diskriminierung ihren Platz als BürgerInnen finden, sind vor allem:
- Sensibilisierungskampagnen unter Vereinen, Verbänden und Gewerkschaften;
- Petitionskampagnen zur Verbesserung der Gesetzeslage auf europäischer Ebene;- Förderung, Ausarbeitung und Durchführung von Forschungs-, Informations- und Sensibilisierungsprojekten und Aktionen, die zur Erreichung der oben genannten Ziele beitragen können;
- Lobbyaktionen bei den politischen Entscheidern, damit auf Ebene der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten Maßnahmen getroffen werden, die das Recht auf Familienleben der in einem EU-Mitgliedstaat lebenden MigrantInnen schützen;
- Beteiligung an Projekten und Kampagnen anderer Vereinigungen oder Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen.

Sie handelt in Verbindung mit oder durch die Mitgliedsverbände sowie insbesondere durch die nationalen Koordinationen in den Ländern, in denen eine solche gegründet wurde.


II - Mitglieder

Artikel 4

Die Europäische Koordination besteht aus juristischen und natürlichen Personen gemäß den Gesetzen und Bräuchen ihres Herkunftslandes, die ihre Ziele unterstützen und der vorliegenden Satzung beitreten.

Zu ihnen gehören:
- Vollmitglieder: internationale oder europäische Vereinigungen; Vereinigungen aus den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
- Assoziierte Mitglieder: natürliche Personen, für die keine Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages besteht.

Artikel 5

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt unter den folgenden Bedingungen:
- Internationale oder europäische Vereinigungen werden auf Beschluss des Verwaltungsrates als Mitglieder aufgenommen;
- Die Vereinigungen in den einzelnen Ländern werden ebenfalls auf Beschluss des Verwaltungsrates aufgenommen nach Stellungnahme der zuständigen nationalen Koordination.
- Die assoziierten Mitglieder (natürliche Personen) werden auf Beschluss des Verwaltungsrates aufgenommen und müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates vorgeschlagen worden sein.
- Der Verwaltungsrat beschließt bei seinen Sitzungen über die vorgelegten Aufnahmeanträge.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Streichung. Der Austritt muss durch Einschreibebrief an den Präsidenten des Verwaltungsrates eingereicht werden. Die Streichung kann durch den Verwaltungsrat aus schwerwiegenden Gründen vorgeschlagen werden, nachdem der Betroffene zuvor aufgefordert worden ist, dem Vorstand seine Gründe darzulegen; sie wird von der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder ausgesprochen.
Mitgliedsorganisationen, die zwei Jahre in Folge ihren Mitgliedsbeitrag nicht geleistet haben, verlieren automatisch ihren Status als Vollmitglieder.


III - Mitgliederversammlung

Artikel 6

Die Mitgliederversammlung besitzt alle Vollmachten, um die Ziele der Vereinigung umzusetzen.
Sie setzt sich aus der Gesamtheit der Mitglieder der Koordination zusammen.
Nur Vollmitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben, können ihr Stimmrecht ausüben; sie verfügen über jeweils eine Stimme.
Die assoziierten Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.

Sie ist alleine zuständig für:
- die Verabschiedung der Tätigkeitsberichte und die Diskussion und Verabschiedung des Arbeitsplans;
- die Verabschiedung der Haushaltspläne und Abrechnungen
- die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Verwaltungsrates;
- die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein dürfen.

Die Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre durch den Präsidenten oder gegebenenfalls durch den stellvertretenden Präsidenten am Vereinssitz oder dem auf der Einladung angegebenen Ort einberufen.
Die Einladung wird 30 Tage vor der Mitgliederversammlung verschickt und enthält die Tagesordnung.

Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Präsidenten oder den stellvertretenden Präsidenten einberufen werden ; die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist erforderlich, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates oder zwei Drittel des Vorstandes dies wünschen, und zwar in den folgenden Fällen :
- Satzungsänderungen: in diesem Falle beschließt die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
- Auflösung der Vereinigung: vgl. Art. 14.

Die Vollmitglieder und assoziierten Mitglieder erhalten vorab die Tagesordnung, den Tätigkeits- und den Finanzbericht, die Beschlussvorlagen sowie die Liste der Kandidaten für die Wahl zum Verwaltungsrat.
Die Mitglieder, die an der Versammlung nicht teilnehmen können, haben die Möglichkeit der Übertragung ihres Stimmrechts an ein Vollmitglied der Koordination, wobei kein Mitglied über mehr als fünf Stimmen einschließlich seiner eigenen verfügen darf.

Artikel 7

Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Außer in den von der Satzung vorgesehenen Ausnahmefällen werden die Beschlüsse und Resolutionen mit der Mehrheit der tatsächlich anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Es kann über keine Themen abgestimmt werden, die nicht auf der Tagesordnung stehen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, das von zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet werden muss. Sie werden in ein Register übertragen, das am Sitz der Koordination aufbewahrt wird.

Artikel 8

Die Satzung kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung geändert werden. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
Die Vorschläge für Satzungsänderungen müssen dem Vorstand mindestens zwei Monate vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Der Vorstand muss sie der außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorlegen, wenn sie vom Verwaltungsrat vorgeschlagen werden bzw. wenn sie von mindestens einem Drittel der Vollmitglieder unterstützt werden.
Wird die Beschlussfähigkeit durch das Quorum von zwei Dritteln nicht erreicht, wird eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einberufen. Diese gilt als beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
Die Satzungsänderungen werden wirksam durch königlichen oder ministeriellen Erlass und ihrer Veröffentlichung in der Anlage des Moniteur Belge.


IV - Verwaltung und Leitung

Artikel 9

Die Koordination wird durch einen Verwaltungsrat mit zwölf bis vierundzwanzig von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern und Stellvertretern geleitet.
Der Verwaltungsrat wird alle zwei Jahre zur Hälfte neu gewählt. Ausscheidende Mitglieder können wieder gewählt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder abberufen werden.

Artikel 10

Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich auf Einladung des/der Präsident/in oder auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder zusammen.
Die Einladung wird 30 Tage vor der Sitzung verschickt und enthält die Tagesordnung sowie die Benennung des Versammlungsortes.
- Er bestimmt über die Wege und Mittel zur Erreichung der durch die Mitgliederversammlung bestimmten Ziele.
- Er trifft alle Beschlüsse zwischen zwei Mitgliederversammlungen im Rahmen der Zielsetzung der Koordination; er erstattet der folgenden Mitgliederversammlung darüber Bericht.
- Er wählt den Vorstand, der über die Ausführung der Beschlüsse wacht.
- Sofern kein Vorstand im Amt ist, führt er die Geschäftsordnung aus.
- Er stimmt vorläufig über Haushaltsplan und Buchführung ab und legt diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung der vergangenen zwei Jahre vor.

Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder durch Stellvertreter vertreten ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder ihrer Stellvertreter gefasst, wobei die Stellvertreter nur an der Abstimmung teilnehmen, sofern das ordentliche Mitglied abwesend ist; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in einem Protokoll festgehalten, das durch zwei Mitglieder des Vorstandes unterzeichnet wird. Sie werden in dem unter Artikel 7 genannten Register aufbewahrt.

Artikel 11

Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorstand, bestehend aus vier bis sieben Personen, der eine/n PräsidenIn, ein/en oder mehrere stellvertretende PräsidentInnen, eine/n GeneralsekretärIn sowie eine/n SchatzmeisterIn umfasst.
Der Vorstand kann sich der Mitwirkung eines Mitglieds des Verwaltungsrates oder einer anderen Person, deren Kompetenz er für erforderlich hält, bedienen. Er unterrichtet den Verwaltungsrat in angemessener Zeit darüber.
Alle Verwaltungsakte, die die Vereinigung rechtlich binden, erfordern die Unterschrift von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates; Ausnahmen werden durch Sonderübertragungen geregelt.
Rechtsstreite der Koordination, ob als Klägerin oder Angeklagte, werden vom Verwaltungsrat – vertreten durch seinen Präsidenten oder ein zu diesem Zwecke benanntes Mitglied des Verwaltungsrates – geführt.


V - Finanzmittel, Haushalt und Rechnungsführung

Artikel 12

Die Finanzmittel der Koordination setzen sich zusammen aus den Mitgliedsbeiträgen, Sonderzuwendungen, öffentlichen oder privaten Zuschüssen und dem Gewinn aus dem Verkauf seiner Publikationen und Veranstaltungen.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die unterschiedlichen Mitgliederkategorien wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates festgelegt.

Artikel 13

Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember eines Jahres.
Der Verwaltungsrat ist gehalten, den Haushaltsplan und die Abrechnung des Jahres, in dem keine Mitgliederversammlung stattgefunden hat, der Mitgliederversammlung nachträglich zur Unterzeichnung vorzulegen sowie den Haushalt des laufenden und des kommenden Haushaltsjahres genehmigen zu lassen.

Artikel 14

Die Vereinigung wird durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung aufgelöst. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend oder vertreten ist; Beschlüsse müssen mit Zwei-Drittel-Mehrheit gefasst werden.
Im Falle der Auflösung wird das Vermögen der Vereinigung an eine Vereinigung mit ähnlicher Zielsetzung übergeben. Der Auflösungsbeschluss muss im Anhang des Moniteur Belge veröffentlicht werden..

Artikel 15

Alles, was in dieser Satzung nicht geregelt ist, insbesondere die erforderlichen Veröffentlichungen im Anhang des Moniteur Belge, wird gemäß geltendem Recht geregelt, insbesondere gemäß Titel III des Belgischen Gesetzes über die gemeinnützigen Vereine, die gemeinnützigen internationalen Vereinigungen und die Stiftungen vom 27. Juni 1921.